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EuGH 11.12.1990, C-47/88 - Urteil

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. Artikel 95 EWG-Vertrag - Zulassungssteuer - Fehlen einer inländischen Produktion.

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Urteil des Gerichtshofes
[*]

In der Rechtssache C-47/88

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Føns Buhl, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Guido Berardis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde, Rechtsberater im dänischen Außenministerium, Zustellungsbevollmächtigte: Ministerialrätin S. Rubow, Geschäftsträgerin ad interim, Dänische Botschaft, 11 B, boulevard Joseph-II, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstößt, daß es aufgrund des Gesetzes Nr. 13 vom über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge und der später zur Änderung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen eine derart hohe Zulassungssteuer auf Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge erhebt, daß hierdurch der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigt wird, und

wegen Feststellung, daß das Königreich Dänemark, was gebrauchte Kraftfahrzeuge betrifft, dadurch gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstößt, daß die auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge erhobene Zulassungssteuer in der Regel auf der Grundlage eines Pauschalwerts berechnet wird, der den tatsächlichen Wert des Kraftfahrzeugs übersteigt, so daß eingeführte Gebrauchtfahrzeuge höher besteuert werden als Gebrauchtfahrzeuge, die in Dänemark verkauft werden, nachdem sie dort zugelassen worden sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco, der Richter F. A. Schockweiler, F. Grévisse, M. Zuleeg und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Verhandlung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Die Kommission hat mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es aufgrund des kodifizierten, später mehrfach geänderten Gesetzes Nr. 13 vom über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge eine derart hohe Zulassungssteuer auf Personenkraftwagen erhebt, daß hierdurch der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigt wird, und daß es, was gebrauchte Kraftfahrzeuge betrifft, auch dadurch gegen Artikel 95 verstoßen hat, daß die auf eingeführte Kraftfahrzeuge erhobene Zulassungssteuer in der Regel auf der Grundlage eines Pauschalwerts berechnet wird, der den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs übersteigt, so daß eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als gebrauchte Kraftfahrzeuge, die in Dänemark verkauft werden, nachdem sie dort zugelassen worden sind.

2Aus den Akten geht hervor, daß nach dem genannten Gesetz die gemäß den Bestimmungen der Verkehrsordnung zugelassenen Kraftfahrzeuge in Dänemark einer Zulassungssteuer unterliegen. Diese Steuer wird lediglich bei der ersten Zulassung des Fahrzeugs in Dänemark erhoben. Die für Personenkraftwagen geltenden Sätze, die sich nach dem Wert des Fahrzeugs einschließlich Mehrwertsteuer richten, errechnen sich gegenwärtig wie folgt: 105 % auf die ersten 19750 DKR, 180 % auf den Restbetrag.

3Für eingeführte Gebrauchtwagen beträgt der Steuerwert 100 °/o des Preises für einen Neuwagen, wenn das Fahrzeug seit weniger als sechs Monaten, und 90 % dieses Preises, wenn es seit mehr als sechs Monaten zugelassen ist. Dagegen ist beim Verkauf von bereits in Dänemark zugelassenen Kraftfahrzeugen nicht erneut Zulassungssteuer zu entrichten.

4Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge

5Die Kommission macht in erster Linie geltend, die dänische Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge sei mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar, da sie wegen ihres sehr hohen Niveaus und angesichts des Fehlens einer inländischen Produktion den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtige und außerhalb des Rahmens des allgemeinen dänischen Steuersystems liege. Der Umstand, daß ein Mitgliedstaat ein bestimmtes Erzeugnis nicht herstelle, stehe der Anwendung der Grundsätze des Artikels 95 nicht entgegen.

6Die dänische Regierung führt aus, sie stimme mit der Kommission darin überein, daß die dänische Zulassungssteuer als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 anzusehen sei. Weiter geht die Einigkeit zwischen den Parteien jedoch nicht, da die beklagte Regierung die Ansicht vertritt, dieser Artikel sei nicht anwendbar, wenn es im Einfuhrstaat an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehle.

7Es ist daher zu prüfen, ob die in Artikel 95 ausgesprochenen Verbote Anwendung finden können, wenn es eine gleichartige oder konkurrierende inländische Produktion nicht gibt.

8Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es Artikel 95 seinem Wortlaut nach verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

9Weiterhin ist daran zu erinnern, daß Artikel 95 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343) in seiner Gesamtheit darauf abzielt, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.

10Dagegen kann Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt. Insbesondere bietet er keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen.

11In Dänemark besteht gegenwärtig keinerlei inländische Produktion von Kraftfahrzeugen oder Erzeugnissen, die mit Kraftfahrzeugen in Wettbewerb stehen könnten. Die dänische Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge fällt daher nicht unter das Verbot von Artikel 95.

12Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom in der Rechtssache 31/67 (Stier, Slg. 1968, 351) entschieden, daß die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die in Ermangelung einer entsprechenden inländischen Produktion nicht von den Verbotsbestimmungen des Artikels 95 erfaßt werden, nicht mit einer derart hohen Steuer belegen dürfen, daß der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Erzeugnisse beeinträchtigt würde.

13Eine solche Gefährdung des freien Warenverkehrs könnte jedoch allenfalls anhand der allgemeinen Regeln der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag beurteilt werden; die Klage der Kommission ist indessen ausschließlich auf eine Verletzung von Artikel 95 gestützt.

14Was die auf neue Kraftfahrzeuge bezogene Rüge betrifft, so ist die beanstandete Zuwiderhandlung daher nicht nachgewiesen.

Zur Zulassungssteuer auf eingeführte Gebrauchtwagen

15Die Kommission macht geltend, Dänemark wende eine Zulassungssteuer an, die für eingeführte und für in Dänemark gekaufte gebrauchte Kraftfahrzeuge unterschiedlich sei. In der Tat wird die Zulassungssteuer auf nach Dänemark eingeführte Gebrauchtwagen auf der Grundlage eines pauschalen Steuerwerts berechnet, der niemals unter 90 % des Steuerwerts eines entsprechenden Neuwagens liegen kann, während der Verkauf von Gebrauchtwagen, die bereits in Dänemark zugelassen wurden, nicht erneut mit Zulassungssteuer belastet wird. Demnach werden eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert als auf dem dänischen Markt gekaufte.

16Die dänische Regierung führt zunächst aus, die Zulassungssteuer könne ihrem Wesen nach auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge Anwendung finden, nicht aber auf gebrauchte Kraftfahrzeuge, die auf dem dänischen Markt verkauft würden und für die die Abgaben bereits bei ihrer Zulassung als Neuwagen oder als eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge entrichtet worden seien. Eine eigentliche Diskriminierung zugunsten der dänischen Erzeugnisse liege nicht vor, da in Dänemark keine Kraftfahrzeuge hergestellt würden und alle Gebrauchtwagen infolgedessen ausländischen Ursprungs seien.

17Wie aber die Kommission zu Recht betont, bedeutet das Fehlen einer dänischen Kraftfahrzeugproduktion nicht, daß es in Dänemark keinen Markt für Gebrauchtwagen gäbe. Ein Erzeugnis wird zu einer inländischen Ware, wenn es eingeführt und in den Verkehr gebracht worden ist. Eingeführte und an Ort und Stelle gekaufte Gebrauchtwagen sind gleichartige oder miteinander konkurrierende Erzeugnisse. Artikel 95 findet infolgedessen auf die Zulassungssteuer Anwendung, die auf eingeführte Gebrauchtwagen erhoben wird.

18Weiterhin sind bei der Anwendung von Artikel 95, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557) entschieden hat, nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch deren Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen.

19In diesem Zusammenhang ist unbestritten, daß der Steuerwert für eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge 100 % des Preises für Neuwagen beträgt, wenn das Fahrzeug seit weniger als sechs Monaten, und 90 % dieses Preises, wenn es seit mehr als sechs Monaten zugelassen ist. Dagegen ist beim Verkauf von bereits in Dänemark zugelassenen Kraftfahrzeugen nicht erneut Zulassungssteuer zu entrichten.

20Zwar hat also die hohe Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge offensichtlich zur Folge, daß derjenige Teil der Steuer, der noch im Wert des Fahrzeugs enthalten ist, in Dänemark einer langsameren Abschreibung unterliegt als in anderen Mitgliedstaaten, die eine niedrigere Steuer erheben. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Erhebung einer Zulassungssteuer, deren Bemessungsgrundlage mindestens 90 % des entsprechenden Neuwagenpreises beträgt, im allgemeinen eine eindeutig höhere Besteuerung dieser Fahrzeuge im Verhältnis zum Restbetrag der Zulassungssteuer auf bereits zugelassene, auf dem dänischen Markt gekaufte Gebrauchtwagen bedeutet, und zwar ohne Rücksicht auf deren Alter oder Zustand.

21Daher führt der Grundsatz, dem zufolge die Bemessungsgrundlage für die dänische Zulassungssteuer auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge mindestens 90 % des entsprechenden Neuwagenpreises beträgt, zu einer diskriminierenden Besteuerung der eingeführten Gebrauchtwagen.

22Nach alledem ist festzustellen, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 verstoßen hat, indem es auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Zulassungssteuer erhebt, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Pauschalwert ist, mit der Folge, daß eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als in Dänemark verkaufte und dort zuvor zugelassene Gebrauchtfahrzeuge.

Kosten

23Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da beide Parteien mit ihrem Vorbringen teilweise obsiegt haben, teilweise unterlegen sind, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1)

Das Königreich Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem es auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Zulassungssteuer erhebt, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Pauschalwert ist, mit der Folge, daß eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als in Dänemark verkaufte und dort zuvor zugelassene Gebrauchtfahrzeuge.

2)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Due

Mancini

O'Higgins

Moitinho de Almeida

Díez de Velasco

Schockweiler

Grévisse

Zuleeg

Kapteyn

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident

O. Due

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-47/88
Celex-Nummer
61988CJ0047
ECLI
ECLI:EU:C:1990:449
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAG-34889

*Verfahrenssprache: Dänisch.