Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, April 2008, Seite 75

Zur Bedeutung der Verjährung nach § 83 Abs 5 GmbHG, § 56 Abs 4 AktG

Hans-Georg Koppensteiner

Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob gegenüber § 83 Abs 5 GmbHG, § 56 Abs 4 AktG längere Verjährungsfristen für eventuell konkurrierende Ansprüche (Vertrag, Kondiktion, Vindikation) noch eine Rolle spielen.

I. Das Problem

Unlängst hat Karollus einen Beitrag publiziert, dessen Kernthesen sich wie folgt zusammenfassen lassen: Das Verbot der Einlagenrückgewähr diene nur dem Schutz der Gesellschaft (ihrer Gläubiger), nicht dem Schutz des an der Transaktion beteiligten Gesellschafters. Dementsprechend sei die Nichtigkeit verbotswidriger Verträge zu beschränken. Für Darlehensverträge zB bedeute dies, dass der Vertrag, von Regelungen über den Zeitpunkt der Rückzahlung abgesehen, wirksam bleibe. Denn sonst werde die Gesellschaft schon wegen der kürzeren Verjährung gravierend benachteiligt, was mit dem durch das Verbot der Einlagenrückgewähr intendierten zusätzlichen Schutz unvereinbar sei. Aus eben diesem Grund könne die Gesellschaft gegebenenfalls auch kondizieren, ohne daran durch die gesellschaftsrechtlichen Verjährungsregeln gehindert zu sein.

Die folgenden Überlegungen wollen nicht sämtliche von Karollus behandelten Fallgruppen analysieren, sondern konzentrieren sich auf die Frage, ob gegenüber § 83 Abs 5 GmbHG, § 56 Abs 4 AktG längere ...

Daten werden geladen...