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GesRZ 1, Februar 2008, Seite 16

Kapitalverkehrsfreiheit – Unzulässigkeit von Golden Shares nach dem deutschen Volkswagengesetz

Marie-Agnes Arlt und Thomas Rabl

Mit dem Urteil vom , Rs C-112/05, hat der EuGH entschieden, dass die BRD wegen § 4 Abs 1 und § 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 3 VW-Gesetz gegen Art 56 Abs 1 EGV verstößt.

I. Sachverhalt

Mit dem VW-Gesetz wurden die Volkswagen GmbH in eine AG umgewandelt und 60 % der Aktien an Privatpersonen abgegeben. Gleichzeitig wurden Sonderrechte für die BRD und für das Land Niedersachen und andere Sonderbestimmungen verankert; die relevanten Punkte des VW-Gesetzes lauten wie folgt:

  • Höchststimmrecht: Nach § 2 Abs 1 VW-Gesetz ist – trotz des Verbots von Höchststimmrechten für börsenotierte AG – das Stimmrecht der Aktionäre auf maximal 20 % des Grundkapitals beschränkt.

  • Sperrminorität/erhöhte Zustimmungserfordernisse: Für Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem dAktG eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist, sieht § 4 Abs 3 VW-Gesetz eine Mehrheit von zumindest 80 % des vertretenen Grundkapitals vor.

  • Entsendungsrecht: § 4 Abs 1 VW-Gesetz räumt der BRD und dem Land Niedersachsen das Recht ein, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören.

II. Das Urteil des EuGH in der Rs C-112/05

1. Kein Verstoß gegen Art 43 EGV (Niederlassun...

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