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Deutschland: Novelle des VW-Gesetzes
Am entschied der EuGH in der Rs C-112/05, dass „die Bundesrepublik Deutschland ... dadurch, dass sie § 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom [VW-Gesetz] in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung beibehalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen“ hat (dazu Arlt/Rabl, Kapitalverkehrsfreiheit – Unzulässigkeit von Golden Shares nach dem deutschen Volkswagengesetz, GesRZ 2008, 16). Gem § 4 Abs 1 VW-Gesetz können die BRD und das Land Niedersachsen je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören. § 2 Abs 1 VW-Gesetz sieht ein Höchststimmrecht vor, wonach kein Aktionär in der Hauptversammlung mehr als 20 % der Stimmen ausüben kann. Nach § 4 Abs 3 VW-Gesetz muss die Hauptversammlung bei wichtigen Entscheidungen mit einer Mehrheit von 80 % puls einer Aktie beschließen, dh 20 % der Stimmen begründen eine Sperrminorität.
Um die Umsetzungsverpflichtung der Entscheidung des EuGH (Art 228 Abs 1 EGV) zu erfüllen, beschloss ...