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Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern und Unvereinbarkeitsregel gem § 90 Abs 1 AktG
§ 87 Abs 5 AktG, wonach ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bezieht sich nur auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Eine Abberufung von in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder ist nach § 88 Abs 4 Satz 2 AktG möglich, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts ist rechtsgestaltend. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Aufsichtsratsmitgliedschaft des Betreffenden erloschen. Der wichtige Grund muss so beschaffen sein, dass die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist. § 90 Abs 1 AktG idF BGBl I 2005/59 erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst § 90 Abs 1 Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein „Vorstandsmitglied“ eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt § 90 Abs 1 Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie § 86 Abs 2 Z 2 AktG ().