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Privatstiftung und Schenkungspflichtteil
Enthält die Stiftungserklärung einen umfassenden Änderungs- und Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters, so verbleiben diesem noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen, dass das von § 785 ABGB geforderte „Vermögensopfer“ noch nicht als erbracht anzusehen ist. In einem solchen Fall beginnt die Zweijahresfrist erst mit dem Tod des Stifters zu laufen.
(OLG Linz 2 R 197/06p; LG Wels 3 Cg 158/05b)
Der Kläger ist nach dem am verstorbenen Erblasser pflichtteilsberechtigt. Er nimmt zur Deckung seiner Pflichtteilsforderung die erstbeklagte Verlassenschaft bis zur Höhe des reinen Nachlasses (913.348,68 Euro) und die vom Erblasser 1996 errichtete zweitbeklagte Privatstiftung für den im Nachlass nicht gedeckten Mehrbetrag (2.686.651,32 Euro) in Anspruch. Die beklagten Parteien wandeten ua ein, die Vermögenszuwendung des Erblassers an die Privatstiftung führe nicht zu einer Pflichtteilserhöhung, weil sie bereits 1996 stattgefunden habe.
Das Erstgericht wies das gegen die Privatstiftung gerichtete Begehren ab.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass sowohl das Klagebegehren gegen die erst- als auch jenes gegen die zweitbeklagte Partei dem Grunde na...