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Offenlegungspflicht des Masseverwalters einer GmbH
§ 3 Abs 1, § 81 KO
Während des Konkurses einer GmbH hat der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft für die Aufstellung des Jahresabschlusses und für dessen Offenlegung zu sorgen; diese Verpflichtung trifft ihn auch für Geschäftsjahre vor Konkurseröffnung, sofern die Geschäftsführer ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nachgekommen sind.
Der Masseverwalter ist auch Adressat der der Erzwingung der Offenlegung dienenden Zwangsstrafe.
(OLG Wien 4 R 101/05k, 4 R 102/05g; HG Wien 72 Fr 9945/04k)
Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des HG Wien vom der Konkurs eröffnet und der Revisionsrekurswerber zum Masseverwalter bestellt.
Der Aufforderung des Erstgerichts, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum und zum gem den gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen, erwiderte der Masseverwalter, er könne eine „entsprechende Vorlage“ nicht vornehmen, weil ihm die Unterlagen, die zur Erstellung des Jahresabschlusses erforderlich seien, nicht vorlägen. Nachdem der Masseverwalter eine neuerliche, mit der Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe verbundene Aufforderung nicht beantwortet hatte, verhängte...