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GesRZ 2, April 2008, Seite 108

Offenlegungspflicht des Masseverwalters

Friedrich Fraberger

§ 222 Abs 1, § 277 Abs 1 UGB

1. Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist der Masseverwalter auch zur Offenlegung von Jahresabschlüssen über Geschäftsjahre vor Konkurseröffnung verpflichtet.

2. Die Rechnungslegung kann nur dann entfallen, wenn sie im Einzelfall unmöglich oder unwirtschaftlich bzw untunlich wäre. Die der Erfüllung seiner Pflicht entgegenstehenden Hindernisse hat der Masseverwalter konkret und substanziiert darzulegen; das Firmenbuchgericht ist zu amtswegigen Erhebungen nicht verpflichtet.

(OLG Wien 4 R 103/07g; HG Wien 75 Fr 2853/05m)

Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der im Firmenbuch beim HG Wien eingetragenen GmbH der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Am wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft ist der 31.12. Mit Beschluss vom forderte das Erstgericht den Masseverwalter unter Androhung einer Zwangsstrafe von je 750 Euro auf, die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 gem § 277 UGB binnen vier Wochen vorzulegen oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht besteht. Der Masseverwalter teilte mit, er sei mangels...

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