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Zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GesBR
§§ 838a, 1020, 1190, 1210 ABGB
1. Wurde die Geschäftsführungsbefugnis einem von insgesamt zwei Gesellschaftern einer GesBR vertraglich (aber nicht unentziehbar) eingeräumt, kommt eine Entziehung nur aus wichtigem Grund in Betracht. Die Bestimmungen der §§ 833 bis 842 ABGB sind anzuwenden.
2. Die Entscheidung hat im Verfahren außer Steitsachen zu erfolgen.
(BG Klagenfurt 26 Nc 17/06y; LG Klagenfurt 1 R 199/06v)
Die Rechtsvorgängerin des Antragstellers und die Antragsgegnerin haben eine GesBR gegründet. Im Gesellschaftsvertrag wurde der Antragsgegnerin die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eingeräumt.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren außer Streitsachen die Abberufung der Antragsgegnerin als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund und den Ausspruch, dass ihre Alleinvertretungsbefugnis nicht mehr bestehe. Die Antragsgegnerin habe gegen ihre Verpflichtungen als Geschäftsführerin verstoßen, indem sie etwa illegal Arbeitskräfte beschäftigt und bei Umbauarbeiten nicht den Bestbieter beauftragt habe. Sie verwehre außerdem dem Antragsteller Einsicht in die Bücher und insb in die Geldgebarung der Gesellschaft.
Die Antragsgegnerin bestritt die Zulässigkeit des außerstre...