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GesRZ 2, April 2007, Seite 91

Würde die Übernahme des § 93 Abs 1 dAktG in das österreichische Aktienrecht zu mehr Rechtssicherheit in Bezug auf nützliche Gesetzesverletzungen führen?

Peter Kunz

Kurzkommentar zu zwei ausgewählten Fragen des in diesem Heft erscheinenden Artikels von Lutter, Die Business Judgment Rule in Deutschland und Österreich.

I. Allgemeines

Lutter legt im oben genannten Beitrag überzeugend dar, dass sowohl in Deutschland als auch in Österreich von der hL und Rspr die Ansicht vertreten wird, der Vorstand habe bei seinen Entscheidungen einen haftungsfreien Ermessensspielraum. Die Festschreibung dessen, was in § 93 Abs 1 dAktG ohnehin seit eh und je gegolten hat, hält Lutter für sinnvoll und regt eine vergleichbare Regelung auch für das österreichische AktG an. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, weil eine derartige Regelung – wie von Lutter dargelegt – zur Rechtssicherheit und Transparenz beiträgt. Eine wortwörtliche Übernahme der deutschen Bestimmungen in das österreichische Aktienrecht wäre jedoch, wie an zwei Beispielen gezeigt werden soll, nicht ausreichend, um damit zu der notwendigen Rechtssicherheit für Vorstands- und Aufsichtsmitglieder zu kommen.

II. Keine Pflichtverletzung bei unklarer Rechtslage

1. Aufgrund des Beitrages von Lutter könnte man zu dem Schluss kommen, dass er jede Gesetzesverletzung für eine Pflichtverletzung des Vorstandes gegenüber der ...

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