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GesRZ 1, Februar 2007, Seite 48

Zum Ausschluss eines Aktionärs von der Teilnahme an der HV und von der Ausübung seines Stimmrechts

§ 107 Abs 3, § 195 Abs 1 und § 196 Abs 1 AktG

1. Aktionäre, die sich nicht rechtzeitig zur HV angemeldet haben, müssen nicht zugelassen werden.

2. Für die Zulassung oder Nichtzulassung von Aktionären, die sich entgegen § 107 Abs 3 AktG nicht rechtzeitig angemeldet haben, ist die HV zuständig.

3. Der formale Beschluss auf Nichtzulassung eines Aktionärs zur HV hat keinen Einfluss auf die Willensbildung in der HV, wenn der (ausgeschlossene) Aktionär an der HV teilgenommen und sein Fragerecht faktisch ausgeübt hat.

4. Für die Anfechtung nach § 195 AktG ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit (nur) der protokollierte Wortlaut des angefochtenen Beschlusses maßgebend.

(LG Feldkirch 5 Cg 120/05k; OLG Innsbruck 1 R 33/06x)

Die Beklagte ist eine AG mit acht Aktionären. Die Aktien sind in Zwischenscheinen verbrieft, die auf Namen lauten; die Aktionäre sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bekannt. Hauptversammlungen wurden stets durch schriftliche Einladung an die Aktionäre einberufen. Eine Anmeldung zur Hauptversammlung (HV) oder eine Hinterlegung der Aktien (Zwischenscheine) ist in der Satzung nicht vorgesehen. Bis April 2005 wurde keine Anmeldung verlangt, sie ist in der Praxis auch unterbliebe...

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