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Anfechtung des Beschlusses auf Übertragung der Anteile auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung wegen Informationspflichtverletzung: Relevanz- oder Kausalitätstheorie?
§ 195 Abs 1, §§ 225c ff AktG
§§ 1, 3, 4, 5 und 6 GesAusG
1. Die Aufzählung der in § 3 Abs 5 GesAusG angeführten Unterlagen ist taxativ. Die Vorlagepflicht nach dessen Z 4 betrifft nur Jahresabschlüsse, die zum gebotenen Einsichtstermin bereits vorliegen oder vorliegen müssten.
2. Auch im Anwendungsbereich des GesAusG ist die Beschlussfassung im Fall der Verletzung von Informationspflichten grundsätzlich anfechtbar. Entscheidend ist allerdings der Zweck der (nicht eingehaltenen) Verfahrensbestimmung. Die Anfechtung des Beschlusses setzt voraus, dass ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse des klagenden Anteilsinhabers verletzt wurde. Irrelevante Mängel können eine Anfechtung nicht begründen („Relevanztheorie“).
(OLG Linz 4 R 208/07x; LG Wels 28 Cg 6/07m)
Die Beklagte ist eine AG. Ihre Hauptgesellschafterin hält 50.836 Aktien, die restlichen 658 Aktien befinden sich in Streubesitz. Die Beklagte verfügt ihrerseits über sämtliche Anteile an einem ungarischen Unternehmen, das bereits im Jahr 2005 seinen Betrieb einstellte und sich seither in stiller Liquidation befindet.
2006 verlangte die Hauptgesellschafterin eine Beschlussfassung auf Übertragung der Anteile der...