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SWK 18, 25. Juni 2026, Seite 820

Unzulässigkeit der Erstreckung der Frist für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 3, 3a StVG; § 179 Abs 3 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein wegen Abgabenhinterziehung verurteilter Steuerpflichtiger wurde wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Antritt der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Er erklärte sich bereit, gemeinnützige Leistungen in einem gewissen Umfang zu erbringen, damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben könne. In der Folge meldete der Verein Neustart, dass der Steuerpflichtige mehrmals Gesprächstermine nicht wahrgenommen habe und somit eine Vermittlung zur gemeinnützigen Leistung nicht habe durchgeführt werden können. Daraufhin sprach das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid den Widerruf des Aufschubs des Vollzugs zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen aus.

Das BFG gab der dagegen gerichteten Beschwerde Folge, hob den Bescheid auf und erstreckte die Frist für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen. Begründend führte es aus, der Steuerpflichtige habe die Gesprächstermine wegen eines kurzfristigen familiär bedingten Auslandsaufenthalts, was ein unvorhersehbares Ereignis iSd § 3a Abs 4 StVG darstelle, nich...

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