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Der unionsrechtliche Unternehmerbegriff und die beihilfenrechtliche Obergrenze
Das
Im gegenständlichen Verfahren klagte eine Förderempfängerin jenen Teil ihres Verlustersatzes ein, den die COFAG durch Aufrechnung mit einem behaupteten beihilfenrechtlichen Rückforderungsanspruch einbehalten hatte. Der OGH hatte zu beurteilen, ob die Aufrechnung zulässig war; ob also die Gesellschaften der Unternehmensgruppe bei der Obergrenze von 2,3 Mio Euro nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens als ein einziges Unternehmen zu behandeln sind, ob die dadurch eintretende Überschreitung gegen das Durchführungsverbot verstieß und, falls ja, ob dies den Fördervertrag teilnichtig machte - und letztlich ob all dies ohne Vorlage an den EuGH als acte clair zu behandeln war.
1. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt Autobahnraststätten und gehört zu einem mehrstufigen, letztlich von einer Familie kontrollierten Unternehmensverbund. Sie beantragte Verlustersatz II und III. Die COFAG anerkannte die Förderungen dem Grunde nach, rechnete jedoch einen Rückforderungsanspruch von 1.510.006,38 Euro auf: 1.420.000 Euro wegen Überschreitung der Obergrenze von 2,3 Mio Euro nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens sowie 90.006,38 Euro aus einer Bestandzinskorrektur beim Fixkostenzuschuss I. Hintergrun...