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Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Am wurde eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung zur Begutachtung veröffentlicht.
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118) wurde der Verordnungsgeber in § 15 Abs 2 Z 2 EStG ermächtigt, im Interesse ökologischer Zielsetzungen besondere Ermäßigungen und Befreiungen im Rahmen der Besteuerung von Sachbezügen vorzusehen. Damit wurde die Grundlage geschaffen, um in der Sachbezugswerteverordnung beim Wertansatz für die Kfz-Nutzung nach der Schadstoffemission zu differenzieren. Die Sachbezugswerteverordnung wurde dementsprechend hinsichtlich der Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz neu ausgerichtet und für Kfz mit einem CO2-Ausstoß von null der Verzicht auf einen Wertansatz vorgesehen, sodass im Ergebnis der Vorteil gänzlich steuerfrei gestellt wurde.
Künftig soll auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO2-Ausstoß von null ein Sachbezugswert anzusetzen sein. Für das erste Jahr 2027 soll ein Sachbezugswert in Höhe von 0,375 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer und NoVA), maximal 180 Euro im Monat, zu versteuern sein. Ab dem Kalenderjahr 2028 soll der Sachbezugswert auf 0,625 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer und NoVA) angehoben werden, mit einem Deckel von maximal 300 Euro pro Monat.
Um die Auswirkungen der (beg...