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IFRS 18 und die Kostenartenoffenlegung im Umsatzkostenverfahren
Mit IFRS 18 rückt die Darstellung betrieblicher Aufwendungen in der externen Berichterstattung stärker in den Fokus. Insbesondere Unternehmen, die ihre Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) oder in einer Mischform darstellen, stehen vor neuen Offenlegungsanforderungen: Künftig müssen Funktionsbereiche nach zentralen Kostenarten aufgegliedert werden. Die Herausforderung liegt dabei in der Herleitung dieser Angaben aus den Funktionskosten - insbesondere dort, wo interne Leistungsverrechnung die ursprüngliche Kostenarteninformation verdichtet oder verliert.
1. Neue Offenlegungsanforderungen bei funktionsorientierter GuV-Struktur
IFRS 18, der neue Standard Presentation and Disclosure in Financial Statements, ersetzt IAS 1 und ist für Geschäftsjahre ab dem verpflichtend anzuwenden. Die neuen Vorschriften betreffen alle IFRS-bilanzierenden Unternehmen und inkludieren ua eine strukturelle Weiterentwicklung der GuV. Ziel ist es, Transparenz und Vergleichbarkeit der Darstellung operativer Aufwendungen zu erhöhen.
Betriebliche Aufwendungen können weiterhin nach Kostenarten (GKV), nach Funktionen (UKV) oder in einer Mischform (Mixed Presentation) dargestellt werden...