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SWK 16, 5. Juni 2026, Seite 748

„Liken“ eines Postings als Ehrenbeleidigung?

Entscheidung: .

Norm: § 1330 ABGB.

Der Kläger veröffentlichte auf seinem Facebook-Profil ein Posting, ein dritter User im Kommentarfeld eine beleidigende Äußerung über den Kläger. Auf diesen Kommentar reagierte die Beklagte mit der „Gefällt mir“-Funktion, setzte also ein „Like“ darunter. Ob „Liken“ als (ehrenbeleidigende) Äußerung iSd § 1330 ABGB gewertet werden kann und wie der Bedeutungsgehalt ermittelt wird, hängt vom konkreten Kontext - der gelikten Äußerung, dem Kommunikationsverlauf in dem sozialen Medium, dem kulturellen Umfeld etc - ab. Entscheidend ist, wie die durchschnittlichen Betrachter das zu einem bestimmten Inhalt gesetzte „Like“ auffassen. Hingegen ist nicht maßgeblich, was die Person, die das „Like“ setzte, ausdrücken wollte. Auch mit Bildern oder grafischen Zeichen werden gedankliche Inhalte ausgedrückt. Im Anlassfall ging der OGH davon aus, dass das „Like“ von durchschnittlichen Betrachtern als Ausdruck unspezifischer Antipathie gegenüber dem Kläger aufgefasst wird. Darin liegt keine Ehrenbeleidigung.

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