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SWK 16, 5. Juni 2026, Seite 743

Russland-Sanktionen und Aktienrecht

Ein sanktionierter Gesellschafter ist „kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen“ von der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen. Die Aktionärin mit Sitz in der Russischen Föderation war somit zu Recht ausgeschlossen worden. Nur das Recht, eine Beschlussanfechtungsklage zu erheben, ist nicht „eingefroren“. ().

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