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Erhebliche Abweichung des Grundanteils von den Werten der GrundanteilV 2016 kann nicht durch Heranziehung der Statistik-Austria-Werte nachgewiesen werden
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision; teilweise Aufhebung).
Normen: §§ 16 Abs 1 Z 8 lit d, 124b Z 284 EStG; § 3 Abs 2 GrundanteilV 2016.
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt nahm bei einem Steuerpflichtigen eine Berichtigung der AfA vermieteter Objekte für die Jahre 2019 bis 2023 vor. Der Grund- bzw Gebäudeanteil sei bei diesen bereits vor dem angeschafften Objekten bei Vermietungsbeginn nicht nachgewiesen, sondern pauschal nach dem Aufteilungsverhältnis 80/20 angenommen worden.
Das BFG wies die Beschwerden im Ergebnis ab, nahm aber für das Jahr 2019 auch noch einen Zuschlag gemäß § 28 Abs 7 EStG iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG („Bilanzberichtigung“) vor. Zur Anpassung der AfA-Bemessungsgrundlage führte es - aufgrund eines entsprechenden Einwands des Steuerpflichtigen - aus, von dem in der GrundanteilV 2016 vorgegebenen Aufteilungsverhältnis könne ohne Nachweis eines niedrigeren Grund-und-Boden-Anteils nur dann abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich abwichen. Ein offenkundig erhebliches Abweichen könne allerdings nicht unter Heranziehung der statistischen Immobilienwerte der Statistik Austria dargelegt werden.
Rechtliche Beurteilung: Zur Aufhebung betreffend das Jahr 2019: Der Zu- und Ab...