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Verzicht auf Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen Vorstandsmitglied als verdeckte Ausschüttung
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 27 Abs 2 Z 1, 95 Abs 1 EStG; § 8 Abs 2 KStG; § 116 Abs 1 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Bei einer in der Pharmabranche tätigen AG wurden in den Jahren 2004 bis 2010 - durch Vermittlung einer Finanzdienstleistungs-GmbH - Spekulationsgeschäfte (Optionsgeschäfte) in erheblichem Umfang (bis zu einem Volumen von ca 9 Mio Euro pro Jahr) getätigt. Die hochspekulativen (Totalverlustrisiko) Geschäfte dienten nicht zur Absicherung eines Grundgeschäfts, sondern wurden ausschließlich in der Hoffnung auf Spekulationsgewinne getätigt. Die Entscheidung über die Durchführung der Geschäfte wurde ausschließlich durch den allein zeichnungsberechtigten Vorstand und Aktionär der AG - W - getroffen. Eine Meldung an den Aufsichtsrat wurde nicht erstattet. Über alle Jahre hinweg wurden Verluste von rund 2,1 Mio Euro erlitten, die von der AG als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.
Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Ausschüttung an den Vorstand an, weil die AG ihm gegenüber keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. Die Unterlassung der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche sei rein sozietär bedingt gewesen.
Das BFG wies die Beschwerde...