Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwertung der Sicherstellung nach § 1170b ABGB bei Einwendungen des Bestellers
bau aktuell 2026/4
1. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde.
2. Die Fälligkeit des Werklohns kann aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts nach § 1052 ABGB nur so lange hinausgeschoben werden, wie ein Verbesserungsanspruch besteht. Eine unberechtigte Mängelrüge ändert die Fälligkeit des Werklohns nicht.
3. Beim letzten und beim vorletzten Satz des § 1170b ABGB handelt es sich zunächst eindeutig um eine Kostentragungsregel, die im Falle von Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch danach unterscheidet, ob sich diese als berechtigt erweisen oder nicht.
4. Wenn in § 1170b ABGB davon die Rede ist, dass die Sicherheit nur mehr wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch aufrechterhalten werden „muss“, so ist dies keineswegs eindeutig als Anordnung zu werten, wonach die Sicherstellung im Falle von solchen Einwendungen nicht verwertet werden dürfte.
5. Die Auslegung des § 1170b ABGB, wonach neben dem Verzug keine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sicherheit besteht, führt dazu, dass den Besteller in gewissem Umfang ein Vorleistungsrisiko trifft und das Zurück...