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Die Fälligkeit des Werklohns beim Bauwerkvertrag
Zugleich ein Beitrag zur Zulässigkeit der Leistungseinstellung
Auf den ersten Blick scheint die Fälligkeit des Werklohns beim Bauwerkvertrag ein einfaches Thema zu sein. Tatsächlich ist es komplex. Die Kommentarliteratur behandelt naturgemäß nicht nur den Bauwerkvertrag, sondern auch alle anderen Arten von Werkverträgen. Da alle Werkvertragstypen ihre Besonderheiten haben, führt dies mitunter zu einer unvermeidlichen Unübersichtlichkeit. Lehre und Rechtsprechung sind nicht widerspruchsfrei, was die Antworten des Baujuristen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit nicht einfacher macht. Mit diesem Beitrag soll in kompakter Form der aktuelle Stand von Lehre und Rechtsprechung speziell zum Bauwerkvertrag dargestellt werden, der sich - wie zu zeigen sein wird - doch deutlich von anderen Werkverträgen unterscheidet. Darüber hinaus werden auch neue Lösungsansätze aufgezeigt.
1. Fälligkeit des Werklohns
1.1. Fälligkeit des Werklohns nach ABGB
1.1.1. § 1170 ABGB regelt zwei Fälle
1.1.1.1. Überblick
§ 1170 ABGB regelt die Fälligkeit des Werklohns beim Werkvertrag und bestimmt, dass das Entgelt in der Regel erst nach vollendetem Werk zu zahlen ist (Satz 1 leg cit). Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich...