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Verpflegungsmehraufwand bei eintägigen Reisen
Während die Finanzverwaltung Werbungskosten aus Verpflegungsmehraufwand bei eintägigen Reisen (Reisen ohne Nächtigung) anerkennt, wird dieser Werbungskostenabzug in der bisherigen Judikatur des BFG und in Teilen der Literatur unter Berufung auf Entscheidungen des VwGH abgelehnt. Demgegenüber soll nach dem hier beschriebenen Erkenntnis des BFG ein Werbungskostenabzug für Tagesgelder auch bei Reisen ohne Übernachtung zustehen.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) ist als Regionalleiter tätig und für mehrere Betriebe im Westen Österreichs verantwortlich. Neben regelmäßigen Fahrten zu den von ihm betreuten Betrieben tätigt der Bf Reisen (jeweils ohne Nächtigung) zur Akquisition von Neukunden. Für diese Reisen machte der Bf einen Verpflegungsmehraufwand geltend.
Die rechtliche Kernfrage in diesem Erkenntnis war, ob dem Bf hinsichtlich der eintägigen Reisen zur Geschäftsanbahnung ein Abzug von Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand zusteht.
2. Die Entscheidung
2.1. Die Rechtsgrundlagen
Nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten unter anderem „Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlasste...