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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 23.03.2026, RV/5101570/2019

Tagesgeld bei eintägigen Dienstreisen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Werbungskosten aus Verpflegungsmehraufwand nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 stehen auch bei eintägigen Dienstreisen zu.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I . Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am reichte der Beschwerdeführer ***Bf1*** seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 beim Finanzamt Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) ein und beantragte unter anderem den Abzug von Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand) in Höhe von EUR 4.554,10.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamtes Grieskirchen Wels die Gutschrift aus der Einkommensteuer 2012 mit EUR 1.683,- fest. Die geltend gemachten Reisekosten wurde von der belangten Behörde nicht anerkannt, da der Beschwerdeführer laut Dienstvertrag am Dienstort sowie auf Dienstreisen Anspruch auf eine begünstigte Verpflegung habe und somit kein Verpflegungsmehraufwand bestehe.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt Grieskirchen Wels am , erhob der Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als ***Funktion*** bei der ***Arbeitgeber*** hauptsächlich im Außendienst tätig sei und sein Arbeitgeber Diäten und Reisekostenaufwendungen nicht abgelte. Vergünstigte Mittagessen gäbe es für Mitarbeiter nur in Wien, sein Einsatzgebiet umfasse aber Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol. Darüber hinaus bestehe ein wesentlicher Teil seiner Arbeit in der Akquirierung von Neukunden.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden Reisekosten (Diäten) des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 736,18 anerkannt und die Gutschrift aus der Einkommensteuer für 2012 mit EUR 1.957,- festgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Anerkennung der Werbungskosten einen Verpflegungsmehraufwand voraussetze. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der Beschwerdeführer in sämtlichen von seinem Arbeitgeber geführten Betrieben zur Einnahme einer preisgünstigen Verpflegung berechtigt. Verpflegungsmehraufwendungen könnten daher nur im Zuge der Geschäftsanbahnung als Werbungskosten anerkannt werden. Für diese errechne sich im Jahr 2012 ein Verpflegungsmehraufwand von EUR 1.049,40, was etwa einem Viertel der beantragten Reisekosten entspreche. Vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers seien EUR 1.252,85 an steuerfreien Tagesgeldern ausbezahlt worden. Die anzuerkennenden Tagesgelder seien daher um die anteiligen Zahlungen des Arbeitgebers in Höhe von EUR 313,22 (ein Viertel von EUR 1.252,85) zu kürzen gewesen und würden EUR 736,18 betragen.

Mit Schreiben vom wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei den EUR 1.252,85 um Spesen handle, die der Beschwerdeführer ausgelegt habe und die ihm von seinem Arbeitgeber erstattet worden seien. Der Beschwerdeführer legte eine Aufschlüsselung der EUR 1.252,85 vor und beantragte nochmals die Prüfung seiner Steuerveranlagung. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, dass er seit als ***Funktion*** beschäftigt sei und seit Jänner 2012 keine Diäten oder Kilometergelder über die Lohnverrechnung ausbezahlt erhalten habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** erzielte im Jahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seinem Dienstverhältnis mit der ***Arbeitgeber*** m.b.H.

***Bf1*** ist seit bei der ***Arbeitgeber*** m.b.H. als ***Funktion*** im Außendienst tätig.

Laut Dienstvertrag hat ***Bf1***

  • seine Tätigkeit in den westlichen Bundesländern zu verrichten, wobei sich sein Büro in Linz befindet;

  • vorübergehend auch in anderen Betriebsstätten seines Arbeitgebers tätig zu werden;

  • erforderliche Dienstreisen in Österreich und im Ausland zu absolvieren.

Weiters sieht der Dienstvertrag vor, dass die ***Arbeitgeber*** m.b.H. dem Mitarbeiter für Zeiten der Dienstanwesenheit eine begünstigte Verpflegung gewährt. Dies ist eine freiwillige und unverbindliche Leistung, die selbst bei langjähriger Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet und daher jederzeit widerrufen werden kann.

Als ***Funktion*** hat ***Bf1*** mehrere ***Betriebe*** in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Niederösterreich zu betreuen. ***Bf1*** ist in diesen Betrieben wiederkehrend (in unterschiedlichen zeitlichen Abständen) anwesend. Überdies steht dem Beschwerdeführer in den von ihm betreuten ***Betrieben*** eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit zu.

Darüber hinaus besteht ein wesentlicher Teil der Aufgaben von ***Bf1*** in der Akquirierung von Neukunden. In Zusammenhang mit der Geschäftsanbahnung hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 insgesamt 43 eintägige Dienstreisen. Diese teilen sich nach Dauer gestaffelt wie folgt auf:

Übersicht zu den Dienstreisen mit Aufgliederung der Dienstreisen nach Dauer in Stunden (8 bis 12 Stunden) und Anzahl der Reisen (insgesamt 43)

Diäten oder Kilometergelder wurden ***Bf1*** für seine Fahrten zu den von ihm betreuten ***Betrieben*** und den Reisen zur Geschäftsanbahnung von seinem Arbeitgeber im Jahr 2012 nicht ausbezahlt.

Im Rahmen der Lohnverrechnung 2012 wurden ***Bf1*** Spesen in Höhe von EUR 1.251,95 erstattet. Dieser Spesenersatz beinhaltet keine Tagesgelder für Dienstreisen.


2. Beweiswürdigung

Die Ausführungen zum Dienstverhältnis, den Dienstorten und der begünstigten Verpflegung ergeben sich aus dem Dienstvertrag, den der Beschwerdeführer mit der ***Arbeitgeber***. abgeschlossen hat.

Die Feststellungen zum Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und zu seinen wiederkehrenden Anwesenheiten in den von ihm betreuten ***Betrieben*** basieren auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reiseaufzeichnungen ("Bestätigungen des Dienstgebers über nicht berücksichtigte Diäten bei Dienstreisen").

Zur Feststellung, ob ein Verpflegungsmehraufwand besteht, liegen widersprüchliche Nachweise vor. Während nach einer undatierten Bestätigung der ***Arbeitgeber*** m.b.H. eine verbilligte Verpflegung nur im Mitarbeiterrestaurant in Wien möglich sein soll, soll laut telefonischer Auskunft der Lohnverrechnung gegenüber der belangten Behörde vom eine begünstigte Verpflegungsmöglichkeit in allen Betrieben des Beschwerdeführers bestehen. Darüber hinaus sieht Punkt 4. des Dienstvertrages vor, dass die ***Arbeitgeber***. dem Mitarbeiter für Zeiten der Dienstanwesenheit eine begünstigte Verpflegungsmöglichkeit gewährt. Dem Bundesfinanzgericht erscheint es nicht nachvollziehbar, dass in einem Unternehmen, das ***Geschäftstätigkeit*** betreibt, keine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit für ***Funktion*** in den von diesen betreuten ***Betrieben*** bestehen soll. Der telefonischen Auskunft der Lohnverrechnung der ***Arbeitgeber***. und der Regelung im Dienstvertrag wird deshalb größeres Gewicht beigemessen und es wird als erwiesen angesehen, dass für den Beschwerdeführer in allen von ihm betreuten ***Betrieben*** eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit besteht.

Die Reisen von ***Bf1*** zur Geschäftsanbahnung ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigungen des Dienstgebers über nicht berücksichtigte Diäten bei Dienstreisen". Aus dieser Unterlage hat die belangte Behörde die Anzahl der Reisen zur Geschäftsanbahnung und deren Dauer ermittelt und der Beschwerdevorentscheidung vom zu Grunde gelegt. Die von der belangten Behörde angestellte Ermittlung dieser Reisen ist für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar. Zudem wurde vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag keine abweichende Berechnung der Fahrten zur Geschäftsanbahnung vorgelegt.

Aus der Bestätigung der ***Arbeitgeber***. vom ergibt sich, dass an ***Bf1*** für die Fahrten zu den von ihm betreuten ***Betrieben*** und zur Geschäftsanbahnung von seinem Arbeitgeber im Jahr 2012 weder Diäten noch Kilometergelder ausbezahlt wurden.

Dass es sich bei den im Rahmen der Lohnverrechnung 2012 ausbezahlten EUR 1.251,95 um die Erstattung von Spesen handelt, ergibt sich ebenfalls aus der Bestätigung der ***Arbeitgeber***. vom sowie aus der Spesenübersicht im Vorlageantrag.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 idF BGBl Nr. 111/2010 sind Werbungskosten "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. (…). Werbungskosten sind auch:

9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen."

Nach § 26 Z. 4 EStG 1988 idF BGBl Nr. 111/2010 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

"Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

  • seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

  • so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.


§ 26 Z. 4 lit. b EStG 1988 idF BGBl Nr. 111/2010 sieht hinsichtlich der Höhe der Tagesgelder folgendes vor:

"Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu."

Nach der Judikatur liegt eine Dienstreise vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird ().

1. Fahrten zu den vom Beschwerdeführer betreuten ***Betrieben***

Wie im Sachverhalt ausgeführt, ist der Beschwerdeführer als ***Funktion*** der ***Arbeitgeber*** m.b.H. tätig und hat in dieser Funktion mehrere ***Betriebe*** in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Niederösterreich zu betreuen. Der Beschwerdeführer war in diesen Betrieben wiederkehrend (in unterschiedlichen zeitlichen Abständen) anwesend.

Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise (). Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat (vgl. ).

Vor diesem Hintergrund nimmt der Verwaltungsgerichtshof unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel" an (vgl. das Erkenntnis vom , 96/13/0132 zu einem Beamten der Staatsanwaltschaft sowie das Erkenntnis vom , 99/14/0317 zu einem Prokuristen einer Drogeriekette, der für 40 Filialen in Wien und Niederösterreich verantwortlich war).

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist auf Grund der wiederkehrenden Aufenthalte des Beschwerdeführers in den von ihm betreuten ***Betrieben*** jeder dieser Betriebe als Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Für Fahrten zu diesen ***Betrieben*** stehen dem Beschwerdeführer damit keine Tagesgelder zu.

Überdies konnte sich der Beschwerdeführer in den von ihm betreuten ***Betrieben*** vergünstigt verköstigen, sodass ein Verpflegungsmehraufwand nicht bestanden hat.

Der Abzug von Aufwendungen für Verpflegung kann nur erfolgen, wenn Mehraufwendungen für Verpflegung angefallen sind (). Kann die Verpflegung am auswärtigen Tätigkeitsort zu den gleichen Bedingungen wie an der ständigen Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden, stehen Tagesgelder nicht zu (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 45).

Für die Fahrten des Beschwerdeführers zu den von ihm betreuten ***Betrieben*** waren deshalb keine Werbungskosten aus einem Verpflegungsmehraufwand zuzuerkennen.

2. Reisen zur Geschäftsanbahnung

Neben den Fahrten zu den von ***Bf1*** als ***Funktion*** betreuten ***Betrieben*** hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 auch 43 Reisen zur Geschäftsanbahnung. Diese Reisen waren jeweils eintägig (ohne Übernachtung).

In der Literatur und Judikatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass einem Steuerpflichtigen keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, wenn eine Dienstreise nur einen Tag (ohne Nächtigung) dauert (vgl. zB UFSG , RV/0278-G/03; ; ; ; ; ; ; Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 45).

Begründet wird dies mit einem Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dem Erkenntnis 95/14/0013 des sollen einem Steuerpflichtigen keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen könnten in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich sei, wären für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 45).

Auch die Lohnsteuerrichtlinien (Rz. 311) verstehen das Erkenntnis des in dem Sinn, dass für eintägige Dienstreisen kein Verpflegungsmehraufwand zustehen soll und geben vor, dass dieses Erkenntnis nicht anzuwenden sei: "Das Erkenntnis des 95/14/0013, wonach bei einer eintägigen Reise generell kein Verpflegungsmehraufwand zusteht, ist nicht anzuwenden."

Nach Zorn dagegen bestehe keine Rechtsprechung des VwGH, die ein Tagesgeld bei Reisen nur dann anerkenne, wenn die Reise mit einer Nächtigung verbunden sei (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 182).

Das in diesem Zusammenhang genannte Erkenntnis des betraf - wie im Erkenntnis ausdrücklich angeführt wird - gerade keine Reise, sondern den Aufenthalt an einem weiteren Tätigkeitsort (Tätigkeit des Arztes an einem weiteren Krankenhaus). Für eine solche, keine Reise betreffende, Konstellation urteilte der VwGH, dass - soweit eine Nächtigung (am Dienstort) erforderlich ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen sei (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 182).

Ein weiteres in diesem Zusammenhang genanntes Erkenntnis des VwGH () betraf eine Buchhalterin, die einen Fortbildungskurs im selben Ort rund 2 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt absolvierte. Nach diesem Erkenntnis waren die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da sich der von der Beschwerdeführerin besuchte Kursort im örtlichen Nahebereich ihrer Arbeitsstätte befand. Werden verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen (). In diesem Erkenntnis wird laut Zorn in einer das Erkenntnis nicht tragenden Weise, gleichsam als obiter dictum (eingeleitet mit "Überdies"), auf das Erkenntnis vom , 95/14/0156 verwiesen, wobei allerdings in der Tat der Eindruck entstehen konnte, dass das Erkenntnis den Tagessatz bei Reisen an die Voraussetzung der Nächtigung knüpfe (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 182).

Zorn weist darüber hinaus darauf hin, dass die Rechtsprechung des VwGH in vielen Erkenntnissen den Anspruch auf Tagessätze anerkannt hat, ohne die Nächtigung für relevant zu erachten (zB ). Seines Erachtens entspricht es klar dem Gesetz, wenn die LStR 2002 in Rz 311 Tagesgelder auch für eintägige Dienstreisen zuerkennen (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 182).

Nach der hier vertretenen Ansicht ergibt sich aus dem Gesetzestext, dass auch für eintägige Dienstreisen Tagesgelder als Werbungskosten abzugsfähig sind:

  • § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 sieht vor, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten darstellen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu.

  • Nach § 26 Z. 4 lit. b EStG 1988 beträgt das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro pro Tag. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.

Nach dem Wortlaut des § 26 Z 4 EStG 1988 sind Arbeitgebersätze auch bei einer eintägigen Dienstreise nicht steuerbar. Durch den Verweis des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 auf die betragliche Begrenzung in § 26 Z. 4 EStG 1988 muss selbiges auch für den in § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 geregelten Werbungskostenabzug gelten. Andernfalls würde (wie auch die Lohnsteuerrichtlinien in Rz. 10311 erkennen) eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Arbeitnehmern bestehen, denen im Fall einer eintägigen Reise Tagesgelder nicht oder nicht in voller Höhe vom Arbeitgeber ersetzt werden. Eine derartige Interpretation des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigen Differenzierung führen.

Somit steht dem Beschwerdeführer für seine 43 Dienstreisen zur Geschäftsanbahnung folgender Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand zu:

Übersicht über den Verpflegungsmehraufwand der Dienstreisen (aufgegliedert nach Dauer der Dienstreisen in Stunden)

a. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, könnte durch die Erkenntnisse des sowie vom , 95/14/0013 der Eindruck entstehen, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur zustehen, wenn eine Dienstreise mit einer Nächtigung verbunden ist. Demgegenüber wurden vom VwGH in anderen Erkenntnissen (zB 93/13/0099 vom ) Tagesgelder auch im Rahmen von eintägigen Dienstreisen als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt. Auf Grund dieser Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung des VwGH, die auch zu unterschiedlichen Ansichten in der der Literatur, der Verwaltungspraxis und der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes führte, wird die Revision zugelassen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAG-26782