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Übergang offener Teilwertabschreibungs-Siebentel bei Verschmelzung ohne Objektverknüpfung?
Für die Frage, ob offene Siebentelabschreibungen bei einer Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, ist § 4 UmgrStG analog anzuwenden. Das hat zur Folge, dass offene Siebentel einer vermögensverwaltenden und übertragenden Körperschaft aus der Teilwertabschreibung an einer Beteiligung, die das einzige wesentliche Vermögen dieser Gesellschaft darstellte und die im Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr vorhanden war, mangels Objektverknüpfung nicht auf die übernehmende Körperschaft übergehen.
1. Der Fall
Strittig war, ob im Rahmen der stattgefundenen Verschmelzung der X GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Beschwerdeführerin (Bf) als übernehmende Gesellschaft offene Siebentelabschreibungen der übertragenden vermögensverwaltenden Gesellschaft auf die Bf übergegangen sind, obwohl das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag nicht mehr vorhanden war.
Mit Abtretungsvertrag vom kaufte die Bf 100 % der Geschäftsanteile im Ausmaß einer Stammeinlage iHv 35.000,00 Euro an der X GmbH zu einem Abtretungspreis von 1,00 Euro. Als Abtretungsstichtag wurde der vereinbart.
Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die X Gm...