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Personalverrechnung in der Praxis 2026
Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2026

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

37. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5300-6

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Personalverrechnung in der Praxis 2026 (37. Auflage)

S. 113729. Behinderte

In diesem Kapitel werden u.a. Antworten auf folgende praxisrelevanten Fragestellungen gegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Welche abgabenrechtlichen Besonderheiten bestehen i.Z.m. begünstigt Behinderten nach dem BEinstG?
Seite
1145 f.
Wie ist die Behinderteneigenschaft nachzuweisen?
-
Ist ein Behindertenausweis ausreichend für den Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?
Seite
1138 f.
Besteht eine Mitteilungspflicht des Dienstnehmers hinsichtlich der Behindertenstellung?
Seite
1140 f.

29.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetz vom , BGBl 1988/721, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Beschäftigungsvorkehrungen und das Diskriminierungsverbot gelten auch für die nicht begünstigten Behinderten (§ 7b Abs. 4 BEinstG).

29.2. Personenkreis - arbeitsrechtliche Bestimmungen

Man unterscheidet zwei Arten von Behinderten nach dem BEinstG:

1.

Der begünstigte Behinderte nach § 2 BEinstG (→ 29.2.1.), dessen Status u.a. mittels Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) festgestellt wird. Er hat ab dem siebenten Monat bzw. ab dem fünften Jahr des Dienstverhältnisses einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung ist nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses (eingerichtet beim Sozialministeriumservice) möglich (→ 32.2.3.1.).

2.

Der Behinderte nach § 3 BEinstG (→ 29.2.2.), dessen Status nicht bescheidmäßig zuerkannt wird. Der Behinderte nach § 2 BEinstG wird im Regelfall auch ein Behinderter nach § 3 BEinstG sein. Wird daher ein Behinderter nach § 2 BEinstG innerhalb der ersten sechs Monate bzw. innerhalb der ersten vier Jahre des Dienstverhältnisses ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt, so kann er die Kündigung wegen eines verpönten Motivs nach dem BEinstG (Diskriminierung nach § 7b Abs. 1 Z 7 BEinstG) anfechten (vgl. ) (→ 32.2.).

Abgesehen davon können Behinderte nach § 2 bzw. § 3 BEinstG die Auflösung während der Probezeit wegen einer Diskriminierung anfechten (→ 4.4.3.2.1.). Ein entS. 1138sprechender Schutz gilt auch bei Nichtverlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses, welches auf ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war und wegen der Behinderung nicht verlängert wird (→ 4.4.3.2.2.).

29.2.1. Begünstigte Behinderte

Begünstigte Behinderte sind

  • österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% (→ 29.2.2.).

Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% gleichgestellt:

1.

Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2.

Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3.

Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Kündigung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (vgl. § 2 Abs. 1 BEinstG).

Darüber hinaus findet das BEinstG auf Behinderte, auf die die vorstehende Bestimmung nicht anzuwenden ist, grundsätzlich nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot (siehe nachstehend) (§ 2 Abs. 4 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung eines Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines Landeshauptmanns etc. über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten i.S.d. BEinstG erlischt jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Ein Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 14 Abs. 1 BEinstG). Bescheide, die bis zum in Rechtskraft erwachsen sind, werden dadurch nicht berührt (§ 27 Abs. 2 BEinstG).

Liegt ein Nachweis nach § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen S. 1139und bei Zutreffen der Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Die Begünstigungen werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Da das BEinstG auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt abstellt (→ 29.3.) und ein solches (sozialversicherungsrechtliches) Dienstverhältnis bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (→ 31.9.2.2.1.) nicht vorliegt, zählen solche Personen nicht zu den Behinderten i.S.d. BEinstG ().

29.2.2. Behinderung

Behinderung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

29.2.3. Beschäftigungsvorkehrungen

Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann (§ 6 Abs. 1a BEinstG).

Diese Verpflichtung gilt auch für unter 50%ige Behinderte, also auch für die nicht begünstigten Behinderten.

29.2.4. Diskriminierungsverbot

Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insb. nicht

1.

S. 1140bei der Begründung des Dienstverhältnisses (→ 4.1.2.),

2.

bei der Festsetzung des Entgelts (→ 9.1.),

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insb. bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses (→ 32.2.),

8.

bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,

9.

bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,

10.

bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit (§ 7b Abs. 1 BEinstG).

Nicht jede Diskriminierung eines Behinderten fällt unter die Normierung des § 7b Abs. 1 BEinstG. Vielmehr ist ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Diskriminierung erforderlich (vgl. ).

Im Zusammenhang mit den vorstehenden Diskriminierungsverboten ist die Definition „Behinderung“ (→ 29.2.2.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist (§ 7b Abs. 4 BEinstG). Demnach gilt das Diskriminierungsverbot auch für unter 50%ige Behinderte, also auch für die nicht begünstigten Behinderten. Der Schutz vor Diskriminierungen greift sogar auch dann ein, wenn der Dienstgeber hinsichtlich des Vorliegens eines geschützten Merkmals einer Fehleinschätzung unterliegt. Irrtümer können Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots nicht rechtfertigen. Der Schutz vor Diskriminierungen gilt vielmehr unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskriminierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird (). Besteht jedoch im Kündigungszeitpunkt gar keine Behinderung (mehr), scheidet eine auf laufende, jedoch mit einer Behinderung nicht in Zusammenhang stehende Krankenstände gestützte Kündigung als Grund einer allenfalls mittelbaren Diskriminierung i.S.d. § 7c Abs 2 BEinstG aus ().

29.2.5. Meldepflicht - Nichteinhaltung der Meldepflicht

Obwohl das BEinstG keine ausdrückliche Pflicht des Dienstnehmers normiert, dem Dienstgeber den Behindertenstatus (i.S.d. § 2 BEinstG) bekannt zu geben, bejaht die Rechtsprechung eine grundsätzliche „Mitteilungspflicht“ des Dienstnehmers (vgl. ). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Stellung des Dienstnehmers als begünstigter Behinderter unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Dienstverhältnisses hat. So ist etwa der Dienstgeber verpflichtet, beim Einsatz des behinderten Dienstnehmers die erforderliche Rücksicht zu nehmen (§ 6 BEinstG). Die Behinderteneigenschaft kann daher nicht mit privaten Angelegenheiten, die den Dienstgeber nicht betreffen, gleichgesetzt werden.

S. 1141Der Kündigungsschutz (→ 32.2.3.1.) ist von der Kenntnis des Dienstgebers unabhängig. Für diesen kommt es nicht darauf an, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Behinderten vor dem Ausspruch (Zugang) der Kündigung oder erst später bekannt geworden ist. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung allein, ob die Begünstigungen im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits eingetreten waren (vgl. bereits ). Dem Dienstnehmer ist das Entgelt fortzuzahlen, wenn er die Behinderteneigenschaft und seine Arbeitsbereitschaft meldet (). Der Dienstgeber kann jedoch die nachträgliche Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung beantragen (→ 32.2.3.1.).

Wirkt sich die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers weder auf seine Einsatzfähigkeit aus, noch war allenfalls eine Gefährdung anderer Personen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gegeben, wird durch das Unterlassen der Mitteilung das Vertrauen des Dienstgebers nicht derart erschüttert, dass ihm die Fortsetzung eines andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre ().

Teilt der behinderte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses seine Behinderteneigenschaft nicht mit, kann das Interesse an der Erlangung des angestrebten Arbeitsplatzes das Informationsinteresse des Arbeitgebers übersteigen ().

In diesen Fällen kann eine diskriminierende Kündigung (→ 32.2.) nicht durch die Verletzung der Meldepflicht gerechtfertigt werden.

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht hat u.a. folgende Auswirkungen:

  • Schutzvorschriften, wie etwa ein im Kollektivvertrag vorgesehener Zusatzurlaub, oder die vorstehend erwähnte Rücksichtnahme nach § 6 BEinstG können bei Verschweigung der Behinderteneigenschaft nicht beachtet werden und

  • im Einzelfall kann durch die Verschweigung und zusätzliche Umstände ausnahmsweise die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung erteilt werden (→ 32.2.3.1.).

Eine Verletzung der Meldepflicht kann keinesfalls einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers (wegen entgangener Förderungen und steuerlicher Begünstigungen) begründen. Eine derartige Schadenersatzpflicht könnte nur dann bejaht werden, wenn der Dienstnehmer auf Grund der ihn treffenden Treuepflicht verpflichtet wäre, dem Dienstgeber den Umstand der Behinderung bekannt zu geben. Die Treuepflicht ist jedoch keine umfassende Interessenwahrungspflicht zu Gunsten des Dienstgebers und verhält den Dienstnehmer daher nur in einem gewissen Rahmen dazu, auch die finanziellen Interessen des Dienstgebers zu berücksichtigen ().

29.2.6. Sonstige arbeitsrechtliche Bestimmungen

Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Frist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen S. 1142gekündigt werden. Die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gilt aber auch schon innerhalb der ersten sechs Monate bzw. innerhalb der ersten vier Jahre des Dienstverhältnisses (→ 32.2.3.1.). Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann grundsätzlich während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden (→ 4.4.3.2.1.) (§ 8 Abs. 1 BEinstG).

Im Regelfall greifen die längeren Kündigungsfristen des ABGB bzw. AngG.

Das Entgelt (→ 9.1.) von begünstigten Behinderten darf aus dem Grund der Behinderung nicht gemindert werden (§ 7 BEinstG).

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Lösung eines Dienstverhältnisses eines (begünstigten bzw. nicht begünstigten) Behinderten aus diskriminierenden Gründen beinhaltet der Punkt 32.2.

Die besonderen Bestandschutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Lösung eines Dienstverhältnisses eines begünstigten Behinderten beinhaltet der Punkt 32.2.3.

29.3. Beschäftigungspflicht

Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet,

  • auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen (§ 1 Abs. 1 BEinstG).

Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl (= grundsätzlich die Zahl der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten) zu berechnen ist, sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen (§ 4 Abs. 2 BEinstG).

Dienstnehmer i.S.d. Berechnung der Pflichtzahl sind u.a. Personen,

  • die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge) (§ 4 Abs. 1 BEinstG) (vgl. → 6.2.1.).

Der zuständige Bundesminister kann die Zahl der zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung (→ 3.3.3.) derart abändern, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist (§ 1 Abs. 2 BEinstG).

S. 1143Das BEinstG enthält keine unbedingt zu erfüllende Einstellungspflicht begünstigter Behinderter. Für den Fall der Nichteinstellung sieht das Gesetz lediglich eine Vorschreibung der sog. Ausgleichstaxe (→ 29.6.) vor.

29.4. Berechnung der Pflichtzahl

Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer (= alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, nicht aber Lehrlinge und freie Dienstnehmer) die

  • beschäftigten begünstigten Behinderten (→ 29.2.1.) und

  • Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen

nicht einzurechnen (§ 4 Abs. 3 BEinstG).

Von der nach der vorstehenden Bestimmung ermittelten Anzahl von Dienstnehmern ist die Pflichtzahl zu berechnen (pro 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten).

29.5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Die Pflichtzahl ist zu reduzieren

  • um die beschäftigten begünstigten Behinderten (→ 29.2.1.),

  • um die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises und

  • um Dienstgeber, die selbst begünstigte Behinderte sein könnten (§ 5 Abs. 1, 3 BEinstG).

Doppelt gerechnet werden dabei:

  • Blinde,

  • begünstigte Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahrs, wenn aber die Lehrzeit später beendet wird, mit der Beendigung dieser,

  • begünstigte Behinderte nach Vollendung des 50. Lebensjahrs, sofern ihre Behinderung mindestens 70% beträgt,

  • begünstigte Behinderte nach Vollendung des 55. Lebensjahrs,

  • begünstigte Behinderte, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind,

  • Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahrs (§ 5 Abs. 2, 3 BEinstG).

29.6. Ausgleichstaxe

Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr (nach Monaten aufgeschlüsselt) vorgeschrieben. Die Ausgleichstaxe (für das Kalenderjahr 2026) beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,


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ab 25 bis 99 Dienstnehmer
€ 344,00
monatlich,
ab 100 bis 399 Dienstnehmer
€ 485,00
monatlich und
ab 400 Dienstnehmer
€ 512,00

S. 1144Für die Grenze bezüglich der Betriebsgröße ist immer der Mitarbeiterstand (Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn) am Ersten eines Kalendermonats entscheidend (§ 16 Abs. 2 BEinstG).

Für das Kalenderjahr 2025 waren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab 25 bis 99 Dienstnehmer
€ 335,00
monatlich,
ab 100 bis 399 Dienstnehmer
€ 472,00
monatlich und
ab 400 Dienstnehmer
€ 499,00
monatlich.

Für die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig, in dessen Amtsbereich der Dienstgeber seinen Sitz hat. Besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, so richtet sich die Zuständigkeit nach der an Dienstnehmern größten inländischen Betriebsstätte (§ 19 Abs. 5 BEinstG).

Durch die Vorschreibung der Ausgleichstaxe wird u.a. ein Ausgleich der Vor- und Nachteile zwischen jenen Dienstgebern, die keine begünstigten Behinderten beschäftigen wollen oder diese nicht beschäftigen können, und jenen Dienstgebern, die begünstigte Behinderte beschäftigen, geschaffen.

Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheids (→ 42.1.), mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzuzahlen (§ 9 Abs. 4 BEinstG).

Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag eingezahlt, so sind ab dem darauf folgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz pro Jahr an den Ausgleichsfonds zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruchs hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag € 7,30 nicht übersteigt (§ 9 Abs. 5 BEinstG).

Beispiel 137

Berechnung der Pflichtzahl und der Ausgleichstaxe für den Monat Jänner 2025.

Angaben:

  • Ein Dienstgeber beschäftigt per Stichtag 1. Jänner im Bundesgebiet 238 für die Ermittlung der Pflichtzahl zu berücksichtigende Dienstnehmer.

  • Zwei Personen sind begünstigte Behinderte im Alter von 30 und 40 Jahren, eine Person davon ist blind.


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Lösung:
Begründung:
1.
Ermittlung der Pflichtzahl
220
vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer
18
teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer
238
- 2
Zwei Personen (eine vollzeitbeschäftigte und eine
236
teilzeitbeschäftigte Person) sind begünstigte Behinderte.
S. 1145
236 : 25 = 9
Pro 25 Dienstnehmer ist ein begünstigter Behinderter einzustellen.
Die Pflichtzahl ist 9.
2.
Ermittlung der Ausgleichstaxe
9
Pflichtzahl.
- 3
Es werden zwei begünstigte Behinderte, davon ein Blinder, beschäftigt (1 + (2 × 1) = 3).
6
Der Dienstgeber hat sechs Pflichtstellen unbesetzt.
€ 472,00 × 6 = € 2.832,00
Die Ausgleichstaxe für sechs nicht besetzte Pflichtstellen beträgt für den Monat Jänner 2025 € 2.832,00.

29.7. Verzeichnis behinderter Dienstnehmer

Die Dienstgeber haben über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen ein Verzeichnis zu führen, in dem u.a. Name und Anschrift, Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist jeweils bis zum 1. Februar des darauf folgenden Jahres an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzusenden (§ 16 Abs. 2 BEinstG). Wenn aber diese Daten von den Trägern der Sozialversicherung dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber von der alljährlichen Vorlage dieses Verzeichnisses befreit (§ 16 Abs. 5 BEinstG).

29.8. Abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge behinderter Dienstnehmer

29.8.1. Sozialversicherung

Das ASVG kennt den Begriff „behinderter Dienstnehmer“ nicht. Daher ist deren Entgelt beitragsrechtlich genauso zu behandeln wie das der nicht behinderten Dienstnehmer (→ 45.).

29.8.2. Lohnsteuer

Auch das EStG kennt den Begriff „behinderter Arbeitnehmer“ nicht. Daher sind deren Bezüge steuerlich genauso zu behandeln wie die der nicht behinderten Arbeitnehmer (→ 45.).

29.8.3. Zusammenfassung

Für begünstigte behinderte Dienstnehmer und Lehrlinge i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.) gelten nachstehende abgabenrechtliche Bestimmungen:


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S. 1146
SV
LSt
DB zum FLAF
(→ 37.3.3.3.)
DZ
(→ 37.3.4.3.)
KommSt
(→ 37.4.1.3.)
laufende Bezüge sind
pflichtig
pflichtig
frei
frei
frei
Sonderzahlungen sind
pflichtig
frei/pflichtig
(→ 23.5.)
frei
frei
frei

Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.

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