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Geringfügig arbeiten, arbeitslos bleiben?
Die neue Rechtslage seit 1. 1. 2026
Die AlVG-Novelle 2026 markiert einen Paradigmenwechsel im Verhältnis von Arbeitslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung. War der geringfügige Zuverdienst bislang integraler Bestandteil des leistungsrechtlichen Systems, wird er nunmehr zur rechtfertigungsbedürftigen Ausnahme. Der Beitrag kontrastiert die frühere Rechtslage mit der Neufassung des § 12 AlVG, arbeitet die systematische Neubestimmung des Arbeitslosigkeitsbegriffs heraus und beleuchtet die daraus resultierenden verfassungs- und arbeitsmarktpolitischen Konsequenzen.
1. Rechtslage vor der AlVG-Novelle 2026
Nach § 7 Abs 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die erforderliche Anwartschaft erfüllt und die gesetzliche Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zentrale Voraussetzung des Leistungsanspruchs ist dabei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn (§ 7 Abs 2 iVm § 12 AlVG). Der Anspruchstatbestand knüpft somit nicht an bloße Erwerbslosigkeit, sondern einen normativ definierten Arbeitslosigkeitsbegriff an. Auch beim Anspruch auf Notstandshilfe wird auf § 7 Abs 2 AlVG und damit das Erfordernis von Arbeitslosigkeit verwiesen (§ 33 Abs 2 AlVG).
Nach der bis geltenden Rechtslage war arbeitslos, wer keine die Arbei...