Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Unfallversicherungsschutz bei Rückkehr zum Arbeitsplatz wegen eines vergessenen Zimmerschlüssels
1. Aus dem festgestellten Sachverhalt: Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel tätig. Für die Dauer der Beschäftigung wohnte er in einer etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Nach seinem Dienst beabsichtigte er, in diese zurückzukehren. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bemerkte er, dass er den Zimmerschlüssel für die Unterkunft an seinem Arbeitsplatz vergessen hatte, drehte um und kehrte in das Hotel zurück. Dort holte er den vergessenen Schlüssel, ehe er sich erneut auf den Weg zu seiner Unterkunft machte. Als er unweit des Arbeitsplatzes das zweite Mal einen (bereits vor der Umkehr überquerten) Zebrastreifen überqueren wollte, wurde er von einem Pkw erfasst und dabei schwer verletzt.
2. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein.
3. Nach der allgemeinen Regel des § 175 Abs 1 ASVG ist aber ein hinreichender sachlicher...