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ASoK 4, April 2026, Seite 167

Radiologin mit Wahlarztordination in Privatklinik: keine echte Dienstnehmerin

1. Zu den wesentlichen Merkmalen von (echten und freien) Dienstverträgen sowie Werkverträgen und ihren Unterschieden und Abgrenzungen besteht umfangreiche oberstgerichtliche Judikatur.

2. Die Klägerin unterhielt in den Räumlichkeiten der von der Beklagten betriebenen Privatklinik samt -ambulanz eine Wahlarztordination als Radiologin. Die Vorinstanzen kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die Klägerin in einer Gesamtbetrachtung mangels Überwiegens von Merkmalen persönlicher Abhängigkeit und zufolge Fehlens weitgehender Einbindung in die hierarchische betriebliche Ordnung der Beklagten nicht als „echte“ Dienstnehmerin einzustufen und daher das von ihr zur Begründung ihres Klagebegehrens ins Treffen geführte ArbVG [Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Verständigung des Betriebsrats gemäß § 105 Abs 1 ArbVG, in eventu Anfechtung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i und Z 2 ArbVG] nicht anzuwenden ist. Zwar habe die Beklagte mietfrei die erforderlichen Räumlichkeiten, die gesamte Geräteeinrichtung und Infrastruktur sowie (der Klägerin jedoch fachlich weisungsunterworfenes) nichtärztliches Personal zur Verfügung gestellt; weiters habe die Klägerin insbesondere zur Versorgung der stationären Patienten der Beklagten eine Präsenz von 20 Stund...

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