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Korrektur von falscher Zwischensteuer
§§ 293 und 295 BAO sehen verschiedene Möglichkeiten vor, Bescheide abzuändern. Während § 293 BAO die Richtigstellung eines ursprünglich falschen Bescheides aus bestimmten Gründen regelt, behandelt § 295 Abs 3 BAO die Änderung von Bescheiden, weil ein grundlagenähnlicher Bescheid, der auf andere Bescheide Einfluss nimmt, geändert wurde.
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; Amtsrevision und Parteienrevision erhoben; beim VwGH anhängig zu Zl Ro 2026/13/0004, Ro 2026/13/0005. |
1. Der Fall
Eine österreichische Privatstiftung war als Minderheitsgesellschafterin an einer ausländischen Zwischenholding beteiligt, die wiederum alle Anteile an einer ausländischen operativen Gesellschaft hielt. Vertraglich wurde im Wege einer Doppeloption vereinbart, dass die Minderheitsgesellschafter im Zusammenhang mit einer Optionsausübung, die zum Verkauf der Minderheitsgesellschaftsanteile führt, eine als Vorzugsdividende bezeichnete Zahlung erhalten.
In den Jahren 2012 und 2013 erhielt die Privatstiftung jeweils ca 25 Mio Euro und wies in einer Beilage zu den Körperschaftsteuererklärungen darauf hin, dass es sich nach Ansicht der Privatstiftung um steuerfreie Dividendenzahlungen handelt. Das Finanzamt kam im Zuge...