Das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung
1. Aufl. 2026
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S. 815. Anwendung des Trennungsprinzips
5.1. Grundsätzliche Trennung von Deckungs- und Haftungsprozess
205
Als Folge des Trennungsprinzips kann die grundsätzliche Trennung der Rechtsverhältnisse zwischen Geschädigtem und Versicherungsnehmer sowie Versicherungsnehmer und Versicherer bezeichnet werden. Das heißt, der Haftungs- ist von dem Deckungsprozess getrennt zu führen und die Haftungs- von der Deckungsfrage getrennt zu beurteilen. Da das Trennungsprinzip in der gesamten Haftpflichtversicherung Gültigkeit besitzt, muss es folglich sowohl in der freiwilligen als auch in der obligatorischen Haftpflichtversicherung zur Anwendung gelangen. Von der strikten Trennung der Prozesse gibt es dennoch eine Ausnahme. So wird im Rahmen bestimmter Pflichthaftpflichtversicherungen ausnahmsweise eine direkte Klagemöglichkeit des Geschädigten gegen den Versicherer ermöglicht. Fraglich ist, ob diese Durchbrechung des Trennungsprinzips gerechtfertigt ist.
5.1.1. Ausnahme Direktklagemöglichkeit
5.1.1.1. Österreichische Sichtweise
206
Die Direktklagemöglichkeit wird dem geschädigten Dritten durch bestimmte Materiengesetze eingeräumt, der Hintergrund ist der erweiterte Opferschutzgedanke. Die Direktklagemöglichkeit ist ...