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Handbuch Verlassenschaftsverfahren
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Handbuch Verlassenschaftsverfahren

4. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5136-1

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Handbuch Verlassenschaftsverfahren (4. Auflage)

S. 428XXIII. Aneignungsrecht des Bundes

A. Materielles Recht

Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund gemäß § 750 ABGB das Recht, sie sich anzueignen. § 750 ABGB nF entspricht dem bisherigen § 760 ABGB aF und regelt den bisherigen „Heimfall des Staats“. Von diesem Begriff soll allerdings abgegangen werden und ähnlich wie in Art 33 EuErbVO von der Aneignung des Bundes an einem erbenlosen Vermögen gesprochen werden; auch bei den übrigen Änderungen handelt es sich nur um sprachliche Anpassungen.

Das Aneignungsrecht soll einerseits die Existenz herrenloser Nachlässe unterbinden, andererseits verhindern, dass jedermann eigenmächtig diese Sachen an sich reißen kann. Das Aneignungsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein spezifisches Aneignungsrecht des Staats, das zur Gesamtrechtsnachfolge führt und erbrechtsähnlich ist. Der Bund gibt keine Erbantrittserklärung ab sondern stellt einen Antrag auf Übergabe der erblosen Verlassenschaft. Ein Erwerb nach § 153 AußStrG seitens der Republik Österreich kommt nicht in Betracht, wenn sie einen Aneignungsantrag stellt, da dann ein Abhandlungsverfahren durchzuführen ist.

Es kann einerseits zur Anwendung des Aneignungsrechts bloß auf...

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