Handbuch Verlassenschaftsverfahren
4. Aufl. 2026
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S. 411XX. Substitutionsabhandlung
A. Berücksichtigung im ersten Verlassenschaftsverfahren
Ein Nacherbe, der ja Erbe des Verstorbenen ist und nicht Erbe des Vorerben, ist nach hL und Rsp Partei und von seiner Nacherbenstellung nachweislich zu verständigen. Seine Parteistellung ist (vor Eintritt des Nacherbfalls) auf die ihm zustehenden Rechte, das sind die Inventarisierung und die Einflussnahme auf die Vollständigkeit des Einantwortungsbeschlusses, beschränkt, besteht aber in diesem Ausmaß unabhängig von der Abgabe einer Erbantrittserklärung. Im Falle einer letztwillig angeordneten Nacherbschaft ist gemäß § 165 Abs 1 Z 4 AußStrG zwingend ein Inventar zu errichten, wobei der Nacherbe zur Inventarserrichtung (und daher wohl auch zu den Schätzungen) zu laden ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung, die dem Nacherben Kenntnis über den Vermögensstand des Verstorbenen verschaffen soll.
Sind Nacherben im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen noch nicht gezeugt, so ist für sie nach dem Wortlaut des § 156 iVm § 5 Abs 2 Z 2 AußStrG ein Substitutionskurator zu bestellen. § 277 Abs 1 Z 1 ABGB normiert als zusätzliche Bestellungsvoraussetzung, dass die Interessen dieser Person gefährdet sind. Der OGH hat ausgesprochen, da...