Handbuch Verlassenschaftsverfahren
4. Aufl. 2026
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S. 377XIV. Einantwortung
Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Einantwortung nachgewiesen, so hat das Gericht gemäß § 177 AußStrG den Erben die Verlassenschaft einzuantworten. Eines gesonderten Antrags auf Einantwortung bedarf es nicht mehr. Dieser Antrag ist schon mit Abgabe der Erbantrittserklärung gestellt. Liegen in weiterer Folge die Voraussetzungen vor, so hat das Gericht einzuantworten, ein Ermessen besteht in diesem Fall nicht.
Liegen die Voraussetzungen jedoch mangels ausreichender Erhebungsergebnisse noch nicht vor, so ist die Abweisung eines Einantwortungsantrages als (in diesem Verfahrensstadium) bloß verfahrensleitender Beschluss nicht gesondert anfechtbar.
A. Einantwortungshindernisse
Neben der Verständigung der Legatare gemäß § 176 AußStrG sowie der Beiziehung aller potenziellen Erben und der Pflichtteilsberechtigten gemäß § 152 AußStrG und Aufforderung der als Erben in Betracht kommenden Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung stellen das Vorliegen des Inventars bzw der Vermögenserklärung die Einantwortungsvoraussetzungen dar. Auch die unterlassene Zustellung des Inventars hindert die Einantwortung.
Wurde ein Inventar errichtet, sind aber danach geste...