Handbuch Verlassenschaftsverfahren
4. Aufl. 2026
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S. 333XI. Sondermaterien
A. Mietwohnung
Lit: Aichberger-Beig in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge2 (2018), § 7; Hausmann/Vonkilch (Hrsg), MRG3 (2013); Schoditsch, Zum Eintrittsrecht des (homosexuellen) Lebensgefährten nach § 14 Abs 3 MRG, ÖJZ 2007, 347; Vonkilch, Mietzinsvorauszahlungen, Baukostenbeiträge und wohnrechtliche Sondererbfolge (§ 14 MRG), NZ 2000, 321; Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht.23
Für Mietverhältnisse sieht das Gesetz teilweise besondere Vorschriften vor.
1. Tod des Vermieters
Unterliegt ein Mietverhältnis nicht dem MRG und stirbt der Vermieter, so geht die Vermieterstellung gemäß § 1116a ABGB zunächst auf die Verlassenschaft und dann auf die Erben über. Wird die vermietete Liegenschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Vermächtnis) erworben, tritt der Vermächtnisnehmer in die Vermieterstellung ein.
Auch bei dem MRG unterliegenden Mietverhältnissen kommt es bei Tod des Vermieters zu einem vermieterseitigen Eintritt zunächst der Verlassenschaft und dann der Erben bzw des Vermächtnisnehmers in das Mietverhältnis (§ 14 Abs 1 MRG).
2. Tod des Mieters
Auch bei Tod des Mieters wird das Mietverhältnis nicht eo ipso beendet.
a) Nicht dem MRG unterliegende Mietrechtsverhältnisse
Bei nicht de...