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Kein Rücktritt vom Zeitausgleich bei Erkrankung
Arbeitnehmer haben kein Recht zum Rücktritt von einer mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung wegen einer Erkrankung, auch dann nicht, wenn der Zeitausgleich den Zweck hat, eine besondere Arbeitsleistung (zB Nachtarbeit, über die Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeit) auszugleichen und damit ein Erholungszweck erreicht werden soll. Durch den Zeitausgleich wird eine Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit erreicht. Der primäre Zweck ist kein Erholungseffekt (im Gegensatz zum Urlaub). Eine allfällige analoge Anwendbarkeit des Urlaubsrechts beschränkt sich daher darauf, dass auch der Zeitausgleich individuell zu vereinbaren ist ().
Sachverhalt
Die Beklagte ist Arbeitgeberin der in einer Krankenanstalt tätigen Arbeitnehmer. Der Kläger ist der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten (im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG). Der klagende Betriebsrat möchte mit seiner Klage festgestellt haben, dass den bei der beklagten Partei angestellten Arbeitnehmern im Fall ihrer Erkrankung ein Recht zum Rücktritt von einer mit der Beklagten geschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung zukommt, wenn der Zeita...