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PV-Info 2, Februar 2026, Seite 1

Aktuelles aus der Personalverrechnung

Umsetzung Initiativantrag vom

Mit Beschluss des Nationalrats BNR 131 vom , 28. GP, wurden die Änderungen in § 68 Abs 1 und 2 EStG wie geplant umgesetzt (zu den Details siehe PV-Info 1/2026, Seite 1).

SV-Abkommen mit Japan, in Kraft seit

Geltungsbereich

Mit ist nach rund 15 Jahren intensiver Verhandlungen das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Japan und Österreich in Kraft getreten. Das Abkommen umfasst im sachlichen Geltungsbereich vornehmlich die Koordinierung der Pensionsansprüche. Persönlich gilt das Abkommen für alle Versicherten der beiden Staaten und für andere Personen, deren Rechte sich von Versicherten ableiten.

Anzuwendende Rechtsvorschriften

Grundsätzlich gilt nach Art 6 des Abkommens für unselbständig und selbständig Erwerbstätige das Beschäftigungsortsprinzip (Territorialitätsprinzip).

Art 7 SV-Abkommen regelt die Entsendung. Im Falle einer Entsendung bleibt für die Dauer von fünf Jahren die Sozialversicherungszuständigkeit des Entsendestaates aufrecht. Unter Entsendung wird zum einen die klassische Entsendung verstanden, bei der zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem entsendenden Arbeitgeber der Dienstvertrag aufrecht bleibt. Als Entsendung gilt zum anderen auch ein lokales Dienstverhältnis mit einer Konzernges...

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