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Kein begünstigter Umsatzsteuersatz bei Gesamtevent
Entscheidung: ; Abweisung, Revision nicht zugelassen. Gemäß § 23 Abs 3 BFGG unterbleibt die Veröffentlichung in der Findok im Internet.
Normen: § 10 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 6 UStG, § 21 BAO.
Werden im Rahmen eines Festes am Abend kostenpflichtige Veranstaltungen mit Musik dargeboten, um die Gäste in Feierlaune zu versetzen und zur Konsumation von angebotenen - dem Veranstaltungskonzept des Festes entsprechenden - typischen Speisen und Getränken zu animieren, liegt keine dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegende Musikaufführung vor. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Annahmen war berechtigterweise davon auszugehen, dass mit dem Erwerb der Tickets kein Besuch einer Musikaufführung oder eines Konzerts verbunden war, sondern vielmehr eine sonstige Unterhaltungsveranstaltung besucht wurde (vgl ; , 2012/15/0044). Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei bzw mehrere Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung (Vgl ).