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BFGjournal 1, Jänner 2026, Seite 32

Keine Entlastung gemäß § 48 BAO bei Übertragung von Anteilen an spanischer Immobiliengesellschaft an österreichische Privatstiftung im Erbweg

Judith Herdin-Winter

Einer österreichischen Privatstiftung wurden im Erbweg Anteile an zwei spanischen Immobiliengesellschaften zugewendet. Auf diesen Vorgang wurde sowohl spanische Körperschaftsteuer als auch österreichische Stiftungseingangssteuer erhoben. Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob für die anfallende Doppelbesteuerung eine Entlastung gem § 48 BAO erfolgen kann.

1. Der Fall

Eine natürliche Person war bis zum Zeitpunkt ihres Ablebens in Monaco ansässig und übertrug testamentarisch Anteile an zwei spanischen Immobiliengesellschaften an eine österreichische Privatstiftung. Dieser Erwerbsvorgang unterlag zum einen mit einem Nominalsteuersatz von 19 % der spanischen Körperschaftsteuer und zum anderen auch der österreichischen Stiftungseingangssteuer iHv 2,5 %. Zur Vermeidung der daraus resultierenden Doppelbesteuerung stellte die steuerliche Vertretung einen Antrag gem § 48 BAO.

2. Die Entscheidung

2.1. Behandelte Normen

§ 48 BAO idF vor dem EU-FinAnpG 2019 lautete wie folgt:

„Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur E...

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