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Überwälzung des Lieferrisikos auf LN ist gröblich benachteiligend
ÖBA 2026/3177 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202601008201
Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den LN ist jedenfalls gröblich benachteiligend, auch unter Unternehmern.
Aus der Begründung:
[1] Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauches der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des LG im Austauschverhältnis zu den Leasingraten (RS0020739). Sie ist eine Kardinalpflicht des LG, die ihn auch die Sachgefahr bzgl des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den LN tragen lässt (RS0020735; RS0020739 [T1]). Die Auswahl des Lieferanten durch den LN ändert nichts an der Pflicht des LG, dem LN die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (RS0020739 [T2] = RS0020735 [T2]).
[2] Vereinbarungen, die die Hauptpflicht des LG auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit abbedingen oder durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln aushöhlen, verstoßen - selbst wenn die Käuferrechte dem LN abgetreten werden - gegen § 879 Abs 3 ABGB (5 Ob 159/09g; RS0020735 [T3, T11]; RS0020739 [T5, T7]). Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den LN stellt - selbst unter Unternehmern (6 Ob 507/95) - jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung dar (RS002...