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Zum Rückforderungsanspruch des Erwerbers nach § 14 BTVG infolge vorzeitiger Zahlung
immo aktuell 2025/46
§ 2 Abs 2, § 7 Abs 5, § 10 Abs 2, § 14 BTVG
Der Anspruch auf Strafzinsen nach § 14 Abs 1 BTVG kann unabhängig vom Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden und setzt kein Verschulden des Bauträgers voraus.
Rechtliche Beurteilung: [1] 1. Nach § 14 Abs 1 BTVG kann der Erwerber alle Leistungen, die er S. 258 oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
[2] 2. Der Anspruch auf (Straf-)Zinsen kann unabhängig vom Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden. Die Verpflichtung des Bauträgers zur Verzinsung beginnt unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber, es ist vielmehr an das Entstehen des Rückforderungsanspruchs anzuknüpfen. Voraussetzung eines Anspruchs auf Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG ist daher, dass die Zahlungen zum Zeitpunkt der Weiterleitung in die Verfügungsmacht des beklagten Bauträgers nicht fällig waren (, mwN). Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung liegt insbesondere dann vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit (§ 7 Abs 4 BTVG) oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet wu...