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Der offenkundig unangemessene Fixpreis
Preisüberprüfung und -festsetzung
In jüngster Zeit sind zahlreiche Beiträge zur Frage der offenkundigen Unangemessenheit des Fixpreises erschienen. Auch der OGH hat sich zuletzt mit diesem Thema befasst. Dieser Beitrag geht der Frage nach, wie die weitere Vorgangsweise nach tatsächlicher Feststellung der offenkundigen Unangemessenheit des Fixpreises sein sollte.
1. Gebarungsrechtliche Preisbildungsvorschriften nach § 23 Abs 4c WGG
Das WGG regelt in dieser Bestimmung verschiedene Berechnungsvarianten des Fixpreises. Dieser muss dabei mindestens dem Buchwert entsprechen und jedenfalls die Gesamtsumme aus nachfolgenden Kosten abdecken:
die anteiligen Verpflichtungen der Bauvereinigung;
die anteilig von ihr eingesetzten Eigenmittel;
die von der Bauvereinigung zu leistenden Beiträge bei einer erforderlichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs;
die anteiligen Kosten der Wohnungseigentumsbegründung, der Verwertung und der Information der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, insbesondere über förderungsrechtliche Auswirkungen;
bei bereits bestehendem Wohnungseigentum die anteilige Höhe der Rücklage gemäß § 31 WEG.
2. Gerichtliche Preisüberprüfung bzw -festsetzung
2.1. „Antrag“ des Mieters
Nach fünf-, höchstens aber zwanzigjähriger Dauer seines Miet- oder ...