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Pönalforderungen nach Vertragsrücktritt durch den Insolvenzverwalter
ÖBA 2025/3163 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202512090601
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung iSd § 25b Abs 1 IO liegt bereits vor, wenn dem Insolvenzverwalter die Ausübung eines ihm durch §§ 21 ff IO eingeräumten Rechts auch nur - sei es rechtlich, sei es wirtschaftlich - erschwert wird. Die Umkehr der Behauptungs- und Beweislast stellt eine solche Erschwerung dar. § 25b Abs 1 IO ist jedenfalls erfüllt, wenn der bloße Umstand, dass der Insolvenzverwalter sich zur Ausübung des ihm nach § 21 IO offenstehenden Rücktritts entschließt, zur Grundlage einer Pönalforderung gegen ihn gemacht wird.
§ 21 IO. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag nach § 21 Abs 1 IO zurück, sind ab der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung weder von der Masse noch vom Vertragspartner Leistungen zu erbringen: Die weitere Erfüllung unterbleibt endgültig, also auch nach Insolvenzaufhebung. Mag der Schuldner sich vor dem Rücktritt des Insolvenzverwalters bereits in Verzug befunden haben, liegt nach dem Rücktritt kein Verzug mehr vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die in Ö ansässige Schuldnerin war von der Kl mit mehreren Straßenbauprojekten in Polen beauftragt worden, darunter - mit Vertrag vom - das Projekt P und - mit Vertrag vom