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Bgld. RPG 2019 § 9. Auskunftspflicht, LGBl.Nr. 58/2025, gültig ab 01.09.2025
I. Abschnitt Überörtliche Raumplanung

§ 9. Auskunftspflicht

Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, wobei Auskünfte über Informationen, deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen erforderlich ist, nicht zu erteilen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-11487