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Bgld. RPG 2019 § 15. Wirkungen des Entwicklungsprogrammes, LGBl.Nr. 49/2019, gültig ab 01.08.2019
I. Abschnitt Überörtliche Raumplanung

§ 15. Wirkungen des Entwicklungsprogrammes

(1) Ein Entwicklungsprogramm ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich. Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften dürfen einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

(2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-11487