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Bgld. RPG 2019 § 55. Behörden für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 107/2024, gültig ab 20.12.2024
III. Abschnitt Bestimmungen über die Vollziehung des Gesetzes

§ 55. Behörden für Einkaufszentren

(1) Für die Besorgung der Angelegenheiten der §§ 22b und 22c ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-11487