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Bgld. RPG 2019 § 14. Änderung des Entwicklungsprogrammes, LGBl.Nr. 49/2019, gültig ab 01.08.2019
I. Abschnitt Überörtliche Raumplanung

§ 14. Änderung des Entwicklungsprogrammes

(1) Ein Entwicklungsprogramm ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht.

(2) Ein Entwicklungsprogramm darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben.

(3) Für das Verfahren bei der Änderung sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-11487