Bgld. RPG 2019 § 2. Abgrenzung, LGBl.Nr. 49/2019, gültig ab 01.08.2019
I. Abschnitt Überörtliche Raumplanung
§ 2. Abgrenzung
(1) Die Zuständigkeit des Bundes wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes und der benachbarten Bundesländer ist Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAG-11487