Der Sachbezug
1. Aufl. 2025
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S. 463. Sachbezugswerte außerhalb der Verordnung
3.1. (Mobil)Telefon
Sowohl die fallweise Nutzung des firmeneigenen Festnetztelefons für private Zwecke als auch die fallweise Privatnutzung des Firmenhandys führen nicht zu einem Sachbezug.
Ist die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer umfangreich, sind die anteiligen tatsächlichen Kosten als Sachbezug anzusetzen.
3.2. Notebook
Verwendet ein Arbeitnehmer einen arbeitgebereigenen PC - Laptop, Notebook, Desktop ua - regelmäßig für berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen (LStR 2002, Rz 214a). Beispielsweise stellt eine Schulung im Auftrag des Arbeitgebers (zB Lernprogramm zum Selbststudium) eine berufliche Nutzung dar. In diesem Fall bleibt der PC im Eigentum des Arbeitgebers und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder zurückzugeben.
Kauft der Arbeitnehmer den PC vom Arbeitgeber zu einem Wert, der zumindest dem Buchwert entspricht, führt dies nicht zu einem Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis und folglich nicht zur Abrechnung eines Sachbezuges. Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den PC, dann ist zumindest der Buchwert des Gerätes als Sachbezug zu versteuern. Stehen dem Arbeitnehmer hinsichtlich der beruf...