Beweisverwertungsverbote im Finanzstrafverfahren
1. Aufl. 2025
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S. 2417. Zulässigkeit der Beweisübernahme aus dem Abgabenverfahren
7.1. Verhältnis von Abgaben- und Finanzstrafverfahrensrecht
Das Abgabenrecht spielt für das Finanzstrafrecht eine wesentliche Rolle. Im materiellen Recht sind Straftatbestände regelmäßig als Blankettstrafnormen konzipiert. Mangels näherer Determinierung des Tatbildes offenbart sich der Inhalt eines Straftatbestandes erst unter Heranziehung der blankettausfüllenden Normen des Steuerrechts. So ist im Finanzstrafrecht etwa wegen Abgabenhinterziehung zu bestrafen, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt hat (§ 33 Abs 1 FinStrG). Ob der Täter im Einzelfall nun eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt hat oder es zu einer Abgabenverkürzung gekommen ist, kann jedoch nur anhand der Abgabengesetze ermittelt werden.
Auch verfahrensrechtlich hängen Abgabenrecht und Finanzstrafrecht zusammen. Denn vielfach zeigt erst die abgabenrechtliche Prüfungstätigkeit, dass finanzstrafrechtliche Verdachtsmomente bestehen, zu deren Anzeige die Abgabenbehörde grundsätzlich verpflichtet ist. Da es allerdings nicht Aufgabe der Abgabenbehörde ist, den Sachver...